Eine Vorsorgevollmacht für Pflege- und Gesundheitsentscheidungen kann jederzeit formlos schriftlich erstellt werden; sie tritt sofort in Kraft, ist unbefristet gültig und muss beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer freiwillig registriert werden.
Eine Vorsorgevollmacht ist formlos schriftlich gültig und unbefristet wirksam. Eine notarielle Beurkundung ist für Gesundheitsvollmachten nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert; für Immobiliengeschäfte ist sie notariell zu beurkunden. Die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer ist freiwillig, aber empfohlen, damit die Vollmacht im Bedarfsfall auffindbar ist.
Hintergrund
Nach der Betreuungsrechtsreform (in Kraft ab 1. Januar 2023) ersetzt das neue Recht (§§ 1814 ff. BGB) die alten Regelungen. Eine Vorsorgevollmacht für Gesundheits- und Pflegeentscheidungen ermöglicht dem Bevollmächtigten, im Fall der Einwilligungsunfähigkeit eigenständig zu handeln, ohne dass ein Betreuer gerichtlich bestellt werden muss. Ärzte werden häufig mit der Frage konfrontiert, ob eine vorliegende Vollmacht aktuell und gültig ist; es gibt keine gesetzliche Erneuerungspflicht. Eine Widerrufung ist jederzeit ohne Frist möglich, solange der Vollmachtgeber einwilligungsfähig ist.
Wann gilt das nicht?
Eine Vorsorgevollmacht kann widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber einwilligungsfähig ist; nach Einsetzen der Einwilligungsunfähigkeit ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Für Immobilienangelegenheiten ist eine notarielle Generalvollmacht erforderlich.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Bundesministerium für Gesundheit
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, frühzeitig eine Vorsorgevollmacht zu erstellen und zusammen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung die eigene Arbeitskraft umfassend abzusichern.
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