Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG) können den Wohngruppen-Zuschlag nach § 38a SGB XI beantragen; der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden und wirkt erst ab dem Antragsmonat, nicht rückwirkend.

Der Antrag auf den Wohngruppen-Zuschlag nach § 38a SGB XI (2025: 231 Euro monatlich) muss vor Einzug oder unmittelbar danach bei der Pflegekasse gestellt werden; Leistungen gelten ab dem Antragsmonat. Wohnraumanpassungsmaßnahmen (bis zu 4.000 Euro je Maßnahme) müssen ebenfalls vorab beantragt werden.

Hintergrund

Ambulant betreute Wohngruppen (Pflege-WGs) sind eine Alternative zum stationären Pflegeheim. Bewohner mit anerkanntem Pflegegrad erhalten Pflegegeld oder Pflegesachleistungen sowie zusätzlich den Wohngruppen-Zuschlag von 231 Euro monatlich (2025). Für die Gründung einer neuen Pflege-WG stellt das SGB XI für jeden Bewohner einmalig bis zu 2.500 Euro für Anschubfinanzierung bereit; der Antrag muss vor Beginn der Wohngemeinschaft gestellt werden. Wohnraumanpassungsmaßnahmen (Umbau, Hilfsmittel) werden bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (insgesamt bis 16.000 Euro bei mehreren Personen) von der Pflegekasse bezuschusst; Antragstellung vor Beginn der Maßnahme ist zwingend.

Wann gilt das nicht?

Stationäre Pflegeheime sind keine Pflege-WGs; hier gelten andere Leistungsansprüche und Kostensätze nach SGB XI. Betreutes Wohnen ohne Pflegeleistungen fällt nicht unter die Wohngruppen-Regelungen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte, wie eine Pflegezusatzversicherung die Eigenanteile in einer Pflege-WG oder im Pflegeheim zuverlässig absichert.

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