Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse; die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang einen Beratungstermin anbieten.

Nach § 7a SGB XI müssen Pflegekassen innerhalb von zwei Wochen nach Antrag auf Pflegeleistungen einen Beratungstermin anbieten; bei akutem Bedarf innerhalb von fünf Arbeitstagen. Die Pflegeberatung ist für Versicherte kostenlos.

Hintergrund

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI umfasst die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Versorgungsplans sowie die Koordination aller benötigten Hilfen. Pflegekassen können die Beratung durch eigene Pflegeberater, durch Pflegestützpunkte oder durch beauftragte Dienste anbieten. In Pflegestützpunkten (bundesweit in den meisten Landkreisen vorhanden) können sich Betroffene ohne Voranmeldung beraten lassen; gesetzliche Fristversprechen gelten jedoch nur für die Individualberatung auf Antrag. Eine Folgeberatung muss bei Bedarf erneut beantragt werden.

Wann gilt das nicht?

Privatversicherte Pflegebedürftige haben keinen gesetzlichen Beratungsanspruch nach SGB XI über die Pflegekasse; private Krankenversicherungen bieten jedoch oft freiwillige Beratungsdienste an. Pflegeberatung durch unabhängige Sozialstationen oder Träger ist nicht an die Zweiwochenfrist gebunden.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte, wie Pflegeberatungsangebote sinnvoll mit einer privaten Pflegezusatzversicherung kombiniert werden können.

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