Nach dem Antrag auf Feststellung eines Pflegegrads muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen einen Gutachter entsenden und innerhalb von 25 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen; Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsmonat gewährt.
Die Pflegekasse muss nach einem Pflegegradantrag innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Bescheid erteilen. Bei Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller Anspruch auf Zahlung von 70 Euro je Kalenderwoche Verzögerung. Pflegeleistungen werden rückwirkend ab dem Antragsmonat gewährt.
Hintergrund
Das Verfahren zur Feststellung des Pflegegrads nach SGB XI läuft wie folgt ab: Antragstellung bei der Pflegekasse, Beauftragung des MDK (Medizinischer Dienst) zur Begutachtung, Begutachtung beim Versicherten (innerhalb von fünf Wochen), Erstellung des Gutachtens, Bescheid durch die Pflegekasse. Die Pflegegrade 1 bis 5 bestimmen die Höhe der Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Tages- und Kurzzeitpflege). Widersprüche gegen den Bescheid müssen innerhalb von einem Monat nach Zugang erhoben werden; bei erneuter Ablehnung kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Wann gilt das nicht?
Bei akutem Pflegebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt kann ein Eilantrag gestellt werden; die Pflegekasse muss dann innerhalb von einer Woche entscheiden. Bei stationärer Palliativversorgung gelten verkürzte Prüffristen.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärzte und ihre Angehörigen, wie die gesetzliche Pflegeversicherung durch eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll ergänzt werden kann.
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