Für Pflegeheimkosten gibt es keine gesetzliche Frist zur Beantragung von Leistungen; Pflegeleistungen werden nach Anerkennung des Pflegegrads ab dem Antragsmonat gewährt, und der Eigenanteil am Pflegeheimplatz ist monatlich fällig.

Die stationären Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung betragen 2025 je nach Pflegegrad zwischen 770 Euro (Pflegegrad 2) und 2.005 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Kann der Eigenanteil nicht gedeckt werden, muss innerhalb von sechs Wochen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden; Unterhaltspflichten von Angehörigen sind seit 2020 auf Jahreseinkommen über 100.000 Euro begrenzt.

Hintergrund

Die durchschnittlichen Pflegeheimkosten in Deutschland lagen 2024 bei rund 2.400 bis 3.500 Euro monatlich; die Differenz zwischen Pflegeleistung und tatsächlichen Kosten muss durch Eigenanteile oder ergänzende Pflegezusatzversicherungen gedeckt werden. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist seit 2022 für alle stationären Bewohner desselben Heims gleich; er sinkt nach 12, 24 und 36 Monaten durch einen gestaffelten Leistungszuschlag der Pflegekasse. Bei Zahlungsschwierigkeiten muss das Sozialamt informiert werden; ein Antrag auf Hilfe zur Pflege hat aufschiebende Wirkung auf Heimkündigungen wegen Zahlungsverzugs.

Wann gilt das nicht?

Privatversicherte Pflegebedürftige haben Ansprüche nach dem Vertrag mit der privaten Pflegeversicherung; die Leistungen können von der gesetzlichen Pflegeversicherung abweichen.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte bei der Planung einer Pflegezusatzversicherung, die die prognostizierten Eigenanteile im Pflegefall zuverlässig absichert.

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