Mit der Pflegereform 2024/2025 entstehen für Hausärzte ab 2026 neue Koordinationspflichten bei der ambulanten Pflege; konkrete gesetzliche Umsetzungsfristen für ärztliche Aufgaben werden mit dem geplanten Pflegekompetenzgesetz erwartet.

Die Pflegeversicherungsbeiträge wurden 2023 auf 3,4 % (kinderlos: 4,0 %) angehoben; Leistungsbeträge stiegen zum 1. Januar 2025 erneut. Hausärzte sollen ab 2026 eine eigene EBM-Vergütungsposition für Pflegekoordination erhalten; Anträge auf Pflegeleistungen wirken stets ab dem Antragsmonat, nicht rückwirkend.

Hintergrund

Die strukturelle Pflegereform umfasst mehrere Bausteine mit unterschiedlichen Zeitplänen: Seit dem 1. Januar 2025 gelten erhöhte Leistungsbeträge der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld Pflegegrad 2: 347 Euro; Pflegegrad 5: 947 Euro monatlich). Das geplante Pflegekompetenzgesetz soll Pflegefachkräften mehr Eigenständigkeit bei der Behandlungspflege einräumen; dies verändert ab 2026 die Koordinationsrolle des Hausarztes. Für die Verordnung von Behandlungspflege nach §37 SGB V gelten weiterhin die üblichen KV-Abrechnungsfristen (Einreichung bis zum 15. des Folgemonats). Der MDK muss bei regulären Pflegegradanträgen innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden; bei palliativer Versorgung gilt eine Eilfrist von einer Woche. Widersprüche gegen Pflegegradentscheidungen müssen innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang erhoben werden.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte ohne hausärztliche Zulassung sind von den geplanten Koordinationspflichten nicht unmittelbar betroffen. Krankenhausärzte unterliegen separaten Entlassmanagementpflichten nach §39 Abs. 1a SGB V mit einem Mindestplanungszeitraum von 24 Stunden vor Entlassung. Privatärztlich tätige Ärzte ohne KV-Zulassung rechnen Pflegeleistungen nach GOÄ ab; KV-Fristen gelten für sie nicht.

Quellen

Ärzteversichert informiert Hausärzte und Fachärzte über die Auswirkungen der Pflegereform auf Praxisorganisation und Versicherungsschutz.

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