Die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI gilt für alle GKV-Mitglieder automatisch; PKV-versicherte Ärzte schließen eine private Pflegepflichtversicherung ab, deren Leistungen nach Pflegegrad und Antrag ab dem Antragsmonat gewährt werden.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit 2023 insgesamt 3,4 % (kinderlos: 4,0 %); Leistungen werden nach Feststellung eines Pflegegrads rückwirkend ab dem Antragsmonat erbracht. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Bescheid erteilen.
Hintergrund
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt; sie ist für GKV-Mitglieder eine Pflichtleistung, für PKV-Mitglieder eine verpflichtende Zusatzversicherung. Pflegegrade 1 bis 5 bestimmen die Höhe der Leistungen: Das Pflegegeld reicht 2025 von 347 Euro (Pflegegrad 2) bis 947 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Der Antrag auf Pflegeleistungen muss schriftlich bei der Pflege- oder Krankenversicherung gestellt werden; die Begutachtung durch den MDK (GKV) oder Medicproof (PKV) muss innerhalb von fünf Wochen nach Antrag erfolgen. Bei Überschreitung der 25-Arbeitstage-Frist ohne Bescheid hat der Antragsteller Anspruch auf 70 Euro je Kalenderwoche Verzögerung. Widersprüche gegen Pflegegradentscheide sind innerhalb eines Monats einzulegen; Klagen beim Sozialgericht folgen bei erneuter Ablehnung.
Wann gilt das nicht?
Beamte erhalten über die Beihilfe Zuschüsse zu Pflegekosten; die genauen Leistungssätze variieren nach Bundesland und Beihilfevorschriften. Selbstständige Ärzte in der GKV tragen den vollen Beitragssatz selbst (kein Arbeitgeberanteil). Im Ausland tätige Ärzte unterliegen den Pflegepflichtversicherungsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungsstaats.
Quellen
Ärzteversichert hilft Ärzten zu verstehen, wie die gesetzliche Pflegeversicherung durch eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll ergänzt werden kann.
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