Eine PKV-Anwartschaft muss spätestens zum Ende des laufenden PKV-Tarifs beantragt werden; die Umwandlung in eine vollwertige PKV-Mitgliedschaft ist innerhalb der vereinbarten Anwartschaftsdauer jederzeit möglich.

Die PKV-Anwartschaft wird üblicherweise für maximal fünf Jahre gewährt; innerhalb dieser Frist kann der Versicherte ohne erneute Gesundheitsprüfung in den ursprünglichen PKV-Tarif zurückkehren. Bei Überschreitung der vereinbarten Anwartschaftsdauer verfallen alle erworbenen Rechte.

Hintergrund

Eine PKV-Anwartschaft kommt für Ärzte infrage, die vorübergehend GKV-pflichtig werden: zum Beispiel bei Elternzeit, Assistenzarztzeit im Angestelltenverhältnis unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro) oder einer Berufsunterbrechung. Die kleine Anwartschaft sichert nur den Tarif ohne Beitragsrückerstattungsrecht; die große Anwartschaft erhält zusätzlich die Altersrückstellungen. Bei einer kleinen Anwartschaft zahlt der Arzt monatlich einen reduzierten Beitrag (oft 10 bis 30 Euro); bei großer Anwartschaft sind es 30 bis 100 Euro, je nach Tarif. Der Antrag auf Anwartschaft muss gestellt werden, bevor der PKV-Tarif erlischt; eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Bei Reaktivierung muss die PKV innerhalb von vier Wochen nach Ende der GKV-Pflichtmitgliedschaft informiert werden.

Wann gilt das nicht?

Beamte auf Lebenszeit sind dauerhaft PKV-berechtigt; eine Anwartschaft ist für sie nicht erforderlich. Selbstständige Ärzte ohne GKV-Pflichtversicherung können die PKV jederzeit fortführen und benötigen keine Anwartschaft. Ärzte, die dauerhaft ins Ausland wechseln, können die Anwartschaft in der Regel nicht über fünf Jahre hinaus aufrechterhalten.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte, ob kleine oder große Anwartschaft sinnvoll ist, und prüft individuelle PKV-Tarife auf Anwartschaftsoptionen.

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