Verbeamtete Ärzte müssen Beihilfeanträge in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beim Dienstherrn einreichen; Belege für Arztkosten sind im Original vorzulegen.
Die Beihilfe deckt je nach Beamtenstatus 50 bis 70 % der Krankheitskosten; die restlichen Kosten übernimmt eine ergänzende PKV. Beihilfeanträge müssen innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen gestellt werden; verspätete Anträge werden abgelehnt.
Hintergrund
Verbeamtete Ärzte an Universitätskliniken oder in Behörden erhalten Beihilfe vom jeweiligen Dienstherrn (Bund oder Land). Der Beihilfesatz beträgt für Beamte ohne Kinder 50 %, für Beamte mit zwei oder mehr Kindern 70 %; im Ruhestand steigt er auf 70 %. Die ergänzende PKV muss die verbleibenden Kosten (30 bis 50 %) abdecken; sie ist deutlich günstiger als eine Vollkostenversicherung. Beihilfeanträge sind mit Original-Arzt- oder Apothekenrechnungen bei der zuständigen Beihilfestelle einzureichen; Fristen variieren je nach Bundesland zwischen einem und zwei Jahren. Einige Bundesländer (z. B. Bayern) haben auf elektronische Beihilfeabrechnung umgestellt; Fristen für die digitale Einreichung gelten analog. Die Beihilfefähigkeit einer Behandlung muss im Zweifel vorab geprüft werden; einige Leistungen (z. B. Schönheitsoperationen) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte im öffentlichen Dienst ohne Beamtenstatus haben keinen Beihilfeanspruch; sie sind über die GKV oder PKV vollständig selbst zu versichern. Beamte, die in die GKV gewechselt haben (Optionsmodell in einigen Bundesländern), erhalten pauschalen Beihilfeersatz statt individueller Beihilfe.
Quellen
Ärzteversichert vergleicht beihilfekonforme PKV-Tarife für verbeamtete Ärzte und hilft, die optimale Restabsicherung zu finden.
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