PKV-Beitragsanpassungen müssen dem Versicherten mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden; danach hat der Versicherte ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht.

Bei einer Beitragserhöhung in der PKV besteht ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung; die Kündigung wird jedoch erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung wirksam. Alternativ kann ein Tarifwechsel nach §204 VVG ohne Gesundheitsprüfung beantragt werden.

Hintergrund

PKV-Beiträge werden nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelmäßig durch aktuarielle Gutachten überprüft; liegen die tatsächlichen Leistungsausgaben mehr als 10 % über den kalkulierten Werten, ist eine Beitragsanpassung zulässig. Im Durchschnitt steigen PKV-Beiträge in Deutschland um 4 bis 6 % jährlich; langfristig können die Beiträge im Rentenalter auf über 1.000 Euro monatlich anwachsen. Das Sonderkündigungsrecht nach §205 Abs. 4 VVG muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Beitragsanpassungsmitteilung ausgeübt werden; bei Kündigung besteht ein Anspruch auf Mitnahme der Altersrückstellungen in den Standardtarif oder Basistarif. Der Tarifwechsel nach §204 VVG ist jederzeit innerhalb desselben Versicherungsunternehmens möglich; der Antrag sollte drei Monate vor dem gewünschten Wechseldatum gestellt werden.

Wann gilt das nicht?

GKV-Mitglieder sind von PKV-Beitragsanpassungen nicht betroffen; GKV-Beiträge werden durch Bundesgesetz und den Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse festgelegt. Ärzte im Beamtenverhältnis mit Beihilfe zahlen nur den Restkostenanteil; Beitragsanpassungen wirken sich proportional geringer aus.

Quellen

Ärzteversichert analysiert für Ärzte, welche PKV-Tarife langfristig beitragsstabil sind und wann ein Tarifwechsel nach §204 VVG sinnvoll ist.

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