Bei der PKV-Beitragsoptimierung stehen verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Fristen zur Verfügung – ein Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers ist nach § 204 VVG jederzeit möglich, zwischen Versicherern nur mit Gesundheitsprüfung.

Ein PKV-Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers ist jederzeit ohne Gesundheitsprüfung möglich (§ 204 VVG). Die Altersrückstellungen werden mitgenommen. Für einen Versichererwechsel gilt eine Jahresfrist und es ist eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich.

Hintergrund

PKV-Beitragsoptimierung umfasst mehrere Strategien mit jeweils eigenen Fristen:

  • Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG): Jederzeit ohne Frist; Altersrückstellungen bleiben vollständig erhalten; kein erneuter Gesundheitscheck.
  • Selbstbehalterhöhung: Kann den Jahresbeitrag um bis zu 30 % senken; Änderung meist zum Vertragsjahrende möglich.
  • Tarifoptimierungsüberprüfung: Empfohlen spätestens alle 3 bis 5 Jahre, insbesondere bei Lebensphasenübergängen (Berufsstart, Familiengründung, Ruhestand).
  • Entnahme aus Altersrückstellungen: Ab dem 55. Lebensjahr kann jährlich ein Betrag zur Beitragsreduktion entnommen werden; dies senkt jedoch die zukünftige Rückstellung.
  • Wechsel der PKV: Ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres mit 3 Monaten Frist; portierbare Altersrückstellungen nach § 204 VVG können mitgenommen werden, jedoch nur ein Teil.

Wann gilt das nicht?

Beihilfeberechtigte Ärzte im Staatsdienst unterliegen besonderen Beihilfevorschriften, die den Spielraum bei der Tarifoptimierung einschränken. Tarife mit besonderen Vertragslaufzeiten oder Bonusregelungen können interne Wechseleinschränkungen haben.

Quellen

Ärzteversichert analysiert Ihren aktuellen PKV-Tarif und zeigt auf, wo Optimierungspotenzial besteht, ohne Altersrückstellungen zu gefährden.

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