Neugeborene müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt beim PKV-Versicherer des Elternteils angemeldet werden, um ohne Risikozuschlag und Gesundheitsprüfung aufgenommen zu werden.

Die Anmeldefrist für Neugeborene in der PKV beträgt 2 Monate nach der Geburt. Innerhalb dieser Frist erfolgt die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung. Rechnungen aus der Entbindung müssen innerhalb von 12 Monaten beim Versicherer eingereicht werden.

Hintergrund

Die PKV-Erstattung rund um die Geburt betrifft sowohl die Mutter als auch das Neugeborene. Relevante Fristen:

  • Anmeldung Neugeborenes: 2 Monate nach Geburt ohne Gesundheitsprüfung; danach Risikoprüfung möglich (§ 198 VVG analog, tariflich geregelt).
  • Rückwirkende Versicherung: Das Neugeborene ist ab Geburt versichert, sofern die 2-Monats-Frist eingehalten wird.
  • Einreichung Geburtsrechnung: Innerhalb von 12 Monaten nach Entbindung; Krankenhausrechnungen, Hebammenleistungen und ärztliche Honorare separat einreichen.
  • Wartezeit Entbindung: Reguläre Wartezeit für Entbindung beträgt 8 Monate; entfällt, wenn die Schwangerschaft bei Vertragsabschluss noch nicht bestand.
  • Wahlleistungen Krankenhaus: Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer müssen in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sein; können bei Aufnahme noch beantragt werden, sofern der Tarif dies erlaubt.

Wann gilt das nicht?

GKV-versicherte Mütter erhalten Mutterschaftsgeld und Entbindungsleistungen über die Kasse ohne gesonderte Fristen. Kinder privatversicherter Eltern müssen nicht zwingend in der PKV angemeldet werden; die Eltern können auch die GKV-Familienversicherung wählen, wenn ein Elternteil GKV-versichert ist.

Quellen

Ärzteversichert berät werdende Eltern zu optimalen PKV-Tarifen für Kinder und zu den besten Strategien rund um die Geburt.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →