Neugeborene müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt beim PKV-Versicherer des Elternteils angemeldet werden, um ohne Risikozuschlag und Gesundheitsprüfung aufgenommen zu werden.
Hintergrund
Die PKV-Erstattung rund um die Geburt betrifft sowohl die Mutter als auch das Neugeborene. Relevante Fristen:
- Anmeldung Neugeborenes: 2 Monate nach Geburt ohne Gesundheitsprüfung; danach Risikoprüfung möglich (§ 198 VVG analog, tariflich geregelt).
- Rückwirkende Versicherung: Das Neugeborene ist ab Geburt versichert, sofern die 2-Monats-Frist eingehalten wird.
- Einreichung Geburtsrechnung: Innerhalb von 12 Monaten nach Entbindung; Krankenhausrechnungen, Hebammenleistungen und ärztliche Honorare separat einreichen.
- Wartezeit Entbindung: Reguläre Wartezeit für Entbindung beträgt 8 Monate; entfällt, wenn die Schwangerschaft bei Vertragsabschluss noch nicht bestand.
- Wahlleistungen Krankenhaus: Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer müssen in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sein; können bei Aufnahme noch beantragt werden, sofern der Tarif dies erlaubt.
Wann gilt das nicht?
GKV-versicherte Mütter erhalten Mutterschaftsgeld und Entbindungsleistungen über die Kasse ohne gesonderte Fristen. Kinder privatversicherter Eltern müssen nicht zwingend in der PKV angemeldet werden; die Eltern können auch die GKV-Familienversicherung wählen, wenn ein Elternteil GKV-versichert ist.
Quellen
- PKV-Verband – Neugeborenenversicherung
- VVG § 198 – Versicherung für Neugeborene
- BMG – Mutterschaft und Krankenversicherung
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