Für die PKV-Erstattung von Zahnimplantaten ist eine Vorab-Genehmigung bei Kosten über einer tariflichen Schwelle (meist ab 2.000 Euro) obligatorisch – der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt werden.

Vor einer Implantatbehandlung sollte der Kostenvoranschlag zur Vorab-Genehmigung bei der PKV eingereicht werden. Der Versicherer hat 3 bis 5 Wochen Zeit zur Prüfung. Ohne Genehmigung riskieren Versicherte, dass höhere Rechnungsbeträge nicht erstattet werden.

Hintergrund

Zahnimplantate zählen zu den kostenintensivsten Zahnersatzmaßnahmen. Relevante Fristen:

  • Vorab-Genehmigung: Empfohlen ab 2.000 Euro; viele PKV-Tarife schreiben sie ab Eigenbetragsgrenze vor; Einreichung vor Behandlungsbeginn.
  • Genehmigungsfrist Versicherer: 3 bis 5 Werktage (bei unkomplizierten Fällen); bis zu 4 Wochen bei Gutachtereinsatz.
  • Rechnungseinreichung: Innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung.
  • Wartezeit Neuverträge: Zahnersatz einschließlich Implantate hat bei den meisten PKV-Tarifen eine Wartezeit von 8 Monaten; Ausnahme bei sofortigem Unfall.
  • Maximale Erstattungsquote: Je nach Tarif 50 bis 100 % der GOZ-Rechnung; Begrenzungsklauseln auf bestimmte Jahresbeträge (z. B. 1.000 Euro in den ersten 2 Jahren) beachten.
  • Verjährung der Erstattungsforderung: 3 Jahre nach Jahresende der Behandlung.

Wann gilt das nicht?

Implantate, die aus rein ästhetischen Gründen gesetzt werden, sind nicht erstattungsfähig. Implantate nach Unfallverletzungen werden häufig über die Unfallversicherung erstattet.

Quellen

Ärzteversichert vergleicht für Sie PKV-Tarife mit optimaler Zahnarztdeckung und unterstützt bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen.

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