Für die PKV-Erstattung von Zahnimplantaten ist eine Vorab-Genehmigung bei Kosten über einer tariflichen Schwelle (meist ab 2.000 Euro) obligatorisch – der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt werden.
Vor einer Implantatbehandlung sollte der Kostenvoranschlag zur Vorab-Genehmigung bei der PKV eingereicht werden. Der Versicherer hat 3 bis 5 Wochen Zeit zur Prüfung. Ohne Genehmigung riskieren Versicherte, dass höhere Rechnungsbeträge nicht erstattet werden.
Hintergrund
Zahnimplantate zählen zu den kostenintensivsten Zahnersatzmaßnahmen. Relevante Fristen:
- Vorab-Genehmigung: Empfohlen ab 2.000 Euro; viele PKV-Tarife schreiben sie ab Eigenbetragsgrenze vor; Einreichung vor Behandlungsbeginn.
- Genehmigungsfrist Versicherer: 3 bis 5 Werktage (bei unkomplizierten Fällen); bis zu 4 Wochen bei Gutachtereinsatz.
- Rechnungseinreichung: Innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung.
- Wartezeit Neuverträge: Zahnersatz einschließlich Implantate hat bei den meisten PKV-Tarifen eine Wartezeit von 8 Monaten; Ausnahme bei sofortigem Unfall.
- Maximale Erstattungsquote: Je nach Tarif 50 bis 100 % der GOZ-Rechnung; Begrenzungsklauseln auf bestimmte Jahresbeträge (z. B. 1.000 Euro in den ersten 2 Jahren) beachten.
- Verjährung der Erstattungsforderung: 3 Jahre nach Jahresende der Behandlung.
Wann gilt das nicht?
Implantate, die aus rein ästhetischen Gründen gesetzt werden, sind nicht erstattungsfähig. Implantate nach Unfallverletzungen werden häufig über die Unfallversicherung erstattet.
Quellen
- PKV-Verband – Zahnersatz und Implantate
- GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte
- Bundesärztekammer – Zahnärztliche Leistungen in der PKV
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