Während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber keinen Arbeitgeberanteil zur PKV mehr – Ärzte müssen den vollen Beitrag selbst tragen oder beim Versicherer eine Beitragsreduzierung beantragen, die innerhalb von 4 Wochen nach Elternzeitbeginn beantragt werden sollte.

PKV-Versicherte tragen in der Elternzeit den vollen Beitrag selbst. Eine Beitragsreduzierung durch Tarifoptimierung oder Selbstbehalterhöhung sollte vor Elternzeitbeginn beantragt werden. Der Antrag sollte mindestens 4 Wochen vor Elternzeitantritt eingereicht werden.

Hintergrund

Anders als in der GKV (kostenfreie Familienversicherung) entfällt in der PKV keine Beitragspflicht in der Elternzeit. Relevante Fristen:

  • Arbeitgeberzuschuss-Ende: Ab dem Tag der Elternzeit entfällt der hälftige Arbeitgeberanteil; Mitteilung an den Versicherer sollte 4 Wochen vor Elternzeit erfolgen.
  • Beitragsreduzierung: Tarifwechsel in günstigen Elterntarif oder Erhöhung des Selbstbehalts; Antrag mindestens 4 Wochen vor Elternzeitbeginn stellen, damit Änderung pünktlich wirksam wird.
  • Staatlicher Zuschuss: Angestellte erhalten in der Elternzeit keinen Arbeitgeberzuschuss; beihilfeberechtigte Beamte behalten die Beihilfe.
  • Elterngeld und PKV: Elterngeld ist beitragsfrei; die PKV berechnet den Beitrag auf Basis des versicherten Einkommens vor der Elternzeit.
  • Rückkehr aus Elternzeit: Arbeitgeberzuschuss fließt wieder ab dem ersten Tag der Wiederbeschäftigung; der Versicherer ist zu informieren.
  • Steuerliche Absetzbarkeit: PKV-Beiträge in der Elternzeit sind als Sonderausgaben abzugsfähig; auch wenn kein Arbeitgeberzuschuss fließt.

Wann gilt das nicht?

GKV-versicherte Ärzte in Elternzeit zahlen keinen Beitrag, wenn sie wegen Elternzeit nicht beschäftigt sind und kein Einkommen beziehen. Selbstständige Ärzte erhalten in der Elternzeit keinen Arbeitgeberzuschuss, aber auch keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV.

Quellen

Ärzteversichert begleitet Ärzte durch die finanzielle Planung der Elternzeit und hilft, PKV-Beiträge in dieser Phase zu optimieren.

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