Der PKV-Notlagentarif wird automatisch aktiviert, wenn ein Versicherter mit mehr als 2 Monatsbeiträgen im Rückstand ist – nach einer Mahnfrist von 2 Wochen und Nichtzahlung.

Der PKV-Notlagentarif wird nach einem Beitragsrückstand von 2 Monaten und einer Zahlungsfrist von weiteren 2 Wochen aktiviert (§ 193 VVG). Im Notlagentarif sind nur Notfallleistungen versichert. Die Rückkehr in den Normaltarif ist jederzeit nach vollständiger Zahlung der Rückstände möglich.

Hintergrund

Der Notlagentarif nach § 153 VAG ist seit 2009 gesetzlich verankert. Wesentliche Fristen:

  • Aktivierung: Nach 2 Monaten Beitragsrückstand; Mahnung mit 2-Wochen-Frist erforderlich.
  • Leistungsumfang Notlagentarif: Nur akute Erkrankungen, Schmerz und Geburtshilfe; kein Vorsorge-, kein Zahnarzt-Regelleistungen.
  • Beitrag im Notlagentarif: Deutlich reduziert (ca. 100 bis 150 Euro/Monat); läuft weiter, Rückstände wachsen aber fort.
  • Rückkehr in Normaltarif: Jederzeit nach vollständiger Tilgung aller Beitragsrückstände inkl. Zinsen; keine Gesundheitsprüfung erforderlich.
  • Verjährung Beitragsrückstände: 3 Jahre ab Jahresende der Entstehung; Versicherer können Rückstände auch nach Jahren einfordern.
  • Nichtzahlung dauerhaft: Nach 6 Monaten ohne Zahlung kann der Versicherer die Vollstreckung betreiben; eine Entlassung aus dem PKV-Vertrag ist nicht möglich (PKV-Kontrahierungszwang).

Wann gilt das nicht?

Im GKV-System gibt es keinen Notlagentarif; GKV-Versicherte bleiben im vollen Leistungsumfang versichert, auch bei Beitragsrückständen. Beihilfeberechtigte Beamte werden im Notlagentarif nicht durch Beihilfe unterstützt, da Notlagentarif-Leistungen eingeschränkt sind.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten, die in Beitragsrückstand geraten sind, die Situation zu analysieren und den richtigen Weg zurück in den vollen PKV-Schutz zu finden.

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