In den PKV-Standardtarif kann gewechselt werden, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre in der PKV versichert war oder das 60. Lebensjahr vollendet hat – eine gesonderte Frist für den Antrag gibt es nicht.

Der Wechsel in den PKV-Standardtarif ist jederzeit möglich, wenn entweder das 60. Lebensjahr erreicht wurde oder die PKV-Versicherungsdauer 10 Jahre beträgt. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; der Wechsel wird dann zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Hintergrund

Der PKV-Standardtarif ist in § 257 SGB V geregelt und soll Hochbetagten oder Versicherten mit geringem Einkommen eine bezahlbare Krankenversicherung ermöglichen. Wesentliche Regelungen:

  • Zulassungsvoraussetzung: Mindestens 55 Jahre alt oder 10 Jahre PKV-Mitglied; keine Einkommensgrenze.
  • Antragstellung: Jederzeit beim Versicherer; keine gesetzliche Frist.
  • Wechselzeitpunkt: Frühestens zum nächsten Monatsbeginn nach Antragseingang; Versicherer hat 4 Wochen Bearbeitungszeit.
  • Beitrag: Begrenzt auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag (2025: ca. 900 Euro/Monat); für Personen unter 65 Jahren gilt der halbe Beitrag.
  • Leistungsumfang: Entspricht dem GKV-Leistungsniveau; keine Wahlarztbehandlung, kein Chefarzthonorar.
  • Rückkehr in Normaltarif: Ist grundsätzlich möglich, aber mit neuer Gesundheitsprüfung; daher gut abwägen.

Wann gilt das nicht?

Beihilfeberechtigte Beamte haben keinen Anspruch auf den Standardtarif im Sinne von § 257 SGB V; für sie gibt es eigene Beihilfetarife. Versicherte, die noch keine 10 Jahre PKV-Mitglied sind und unter 60 Jahre alt sind, haben keinen Wechselanspruch.

Quellen

Ärzteversichert berät PKV-Versicherte im Rentenalter, ob der Standardtarif oder ein optimierter Normaltarif die bessere Lösung für ihre Situation ist.

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