In den PKV-Standardtarif kann gewechselt werden, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre in der PKV versichert war oder das 60. Lebensjahr vollendet hat – eine gesonderte Frist für den Antrag gibt es nicht.
Hintergrund
Der PKV-Standardtarif ist in § 257 SGB V geregelt und soll Hochbetagten oder Versicherten mit geringem Einkommen eine bezahlbare Krankenversicherung ermöglichen. Wesentliche Regelungen:
- Zulassungsvoraussetzung: Mindestens 55 Jahre alt oder 10 Jahre PKV-Mitglied; keine Einkommensgrenze.
- Antragstellung: Jederzeit beim Versicherer; keine gesetzliche Frist.
- Wechselzeitpunkt: Frühestens zum nächsten Monatsbeginn nach Antragseingang; Versicherer hat 4 Wochen Bearbeitungszeit.
- Beitrag: Begrenzt auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag (2025: ca. 900 Euro/Monat); für Personen unter 65 Jahren gilt der halbe Beitrag.
- Leistungsumfang: Entspricht dem GKV-Leistungsniveau; keine Wahlarztbehandlung, kein Chefarzthonorar.
- Rückkehr in Normaltarif: Ist grundsätzlich möglich, aber mit neuer Gesundheitsprüfung; daher gut abwägen.
Wann gilt das nicht?
Beihilfeberechtigte Beamte haben keinen Anspruch auf den Standardtarif im Sinne von § 257 SGB V; für sie gibt es eigene Beihilfetarife. Versicherte, die noch keine 10 Jahre PKV-Mitglied sind und unter 60 Jahre alt sind, haben keinen Wechselanspruch.
Quellen
- SGB V § 257 – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- PKV-Verband – Standardtarif
- BaFin – Überwachung PKV-Standardtarif
Ärzteversichert berät PKV-Versicherte im Rentenalter, ob der Standardtarif oder ein optimierter Normaltarif die bessere Lösung für ihre Situation ist.
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