Ein PKV-Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers kann jederzeit ohne Fristen und ohne Gesundheitsprüfung beantragt werden – das Wechselrecht nach § 204 VVG gilt als eines der wichtigsten Verbraucherrechte in der PKV.

Der interne PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG ist jederzeit ohne Gesundheitsprüfung möglich. Altersrückstellungen werden vollständig mitgenommen. Der Wechsel zu einem anderen Versicherer erfordert Kündigung mit 3 Monaten Frist und eine neue Gesundheitsprüfung.

Hintergrund

Das PKV-Tarifwechselrecht ist in § 204 VVG verankert. Wesentliche Fristen und Regelungen:

  • Interner Wechsel (§ 204 VVG): Jederzeit möglich; kein bestimmter Antragstermin erforderlich; Versicherer muss innerhalb von 4 Wochen antworten.
  • Altersrückstellungen: Werden beim internen Wechsel vollständig übertragen; beim Wechsel zu anderem Versicherer nur der portierbare Anteil (nach Auffangregelung).
  • Wechsel zu anderem Versicherer: Ordentliche Kündigung mit 3 Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres; Mindestversicherungsdauer 1 Jahr.
  • Portierbare Altersrückstellung (§ 13 KAV): Beim Versichererwechsel wird ein rechnerischer Mindestbetrag mitgegeben; meist deutlich weniger als die angesparten Rückstellungen.
  • Gesundheitsprüfung beim Versichererwechsel: Erforderlich; Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen.
  • Beitragserhöhung als Kündigungsanlass: Beitragserhöhung berechtigt zur Sonderkündigung innerhalb von 2 Monaten.

Wann gilt das nicht?

Tarife mit besonderen Bindungsklauseln können interne Wechsel einschränken; das Basiswechselrecht nach § 204 VVG ist jedoch nicht abdingbar. Für Beihilfeergänzungstarife gelten teilweise andere Modalitäten.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Sie beim PKV-Tarifwechsel – von der Analyse bestehender Tarife bis zur optimalen Neugestaltung des Versicherungsschutzes.

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