Ärzte, die sich für die private Krankenversicherung entscheiden, müssen den Antrag spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflichtfreiheit stellen – sonst droht eine Rückkehrpflicht in die GKV.

Hintergrund

Ärzte sind als Freiberufler oder Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro brutto) von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit. Nach dem Ausscheiden aus der GKV gilt eine dreimonatige Antragsfrist für den PKV-Beitritt. Innerhalb dieser Frist muss der Versicherungsantrag eingereicht und angenommen werden. Wer als Beamter oder Selbstständiger erstmalig eine PKV wählt, hat keine gesetzliche Frist, sollte den Abschluss aber möglichst lückenlos zur Aufnahme der Tätigkeit terminieren. Tarife mit Gesundheitsprüfung setzen voraus, dass alle gesundheitlichen Fragen korrekt beantwortet werden – fehlerhafte Angaben können zur Anfechtung des Vertrages führen.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die nach einem Auslandsaufenthalt oder einer Elternzeit wieder in die PKV eintreten möchten, gelten teils abweichende Fristen. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus der GKV nach Ende einer Familienversicherung haben ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht mit gesonderter Fristenregelung. Beihilfeberechtigte Beamtenärzte unterliegen eigenen Beihilfevorschriften der Bundesländer.

Quellen

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