Der interne PKV-Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers ist nach § 204 VVG jederzeit möglich – ohne erneute Gesundheitsprüfung und in der Regel zum nächsten Monatsersten.

Hintergrund

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) räumt PKV-Versicherten in § 204 das Recht ein, jederzeit in einen gleichwertigen oder günstigeren Tarif des eigenen Versicherers zu wechseln. Dabei werden erworbene Altersrückstellungen vollständig mitgenommen. Es findet keine erneute Gesundheitsprüfung statt – ein entscheidender Vorteil gegenüber einem Anbieterwechsel. Typischerweise wird der Wechsel zum nächsten Monatsersten wirksam; eine Ankündigungsfrist von 4 bis 6 Wochen ist üblich, um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten. Ärzte über 45 Jahren profitieren besonders, da ihre Altersrückstellungen beträchtlich sein können und beim Anbieterwechsel verloren gehen würden.

Wann gilt das nicht?

In premium-exklusive Neukundentarife kann ein Wechsel abgelehnt werden, wenn der Versicherer diese Tarife nur für Neukunden anbietet. Bei Beihilfetarifen für Beamtenärzte ist ein Wechsel nur in Tarife mit passendem Beihilfekostenanteil möglich. Außerdem können Leistungsverbesserungen (z. B. höheres Krankenhaustagegeld) eine vereinfachte Gesundheitsauskunft erfordern.

Quellen

Ärzteversichert hilft dabei, den optimalen Zieltarif beim eigenen PKV-Anbieter zu identifizieren und den Wechsel fristgerecht umzusetzen.

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