Hintergrund
Zahnzusatz- und Krankenhauszusatzversicherungen sind die häufigsten Ergänzungen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate ab Versicherungsbeginn; für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen gelten acht Monate Wartezeit. Erst nach Ablauf dieser Fristen werden Leistungen erstattet. Die Kündigung ist meist zum Ablauf des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Manche Tarife bieten Direkteinstieg ohne Wartezeit an, verlangen dafür aber eine Gesundheitsprüfung oder schließen bereits laufende Behandlungen aus.
Wann gilt das nicht?
Soforthilfe-Tarife oder Zahnersatz-Schutz-Pakete können kürzere oder keine Wartezeiten vorsehen. Bei Gruppenverträgen über Arztverbände oder Krankenhäuser entfallen Wartezeiten oft ganz. Außerdem gilt: Entsteht ein Versicherungsfall durch Unfall, entfällt die Wartezeit unabhängig vom Tarif.
Quellen
- PKV-Verband: Zusatzversicherung
- BaFin: Verbraucherinformationen zur privaten Krankenversicherung
- VVG § 197 Wartezeiten
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