Zuschüsse der GKV für Präventionsmaßnahmen müssen in der Regel noch im laufenden Kalenderjahr beantragt und die Maßnahmen abgeschlossen werden, da nicht genutzte Budgets verfallen.

Hintergrund

Gesetzliche Krankenkassen sind nach § 20 SGB V verpflichtet, Präventionsleistungen zu fördern. Pro versicherter Person stehen im Durchschnitt mindestens 7,52 Euro jährlich zur Verfügung (Stand 2024). In der Praxis bezuschussen die meisten Kassen Kurse für Stressbewältigung, Bewegung oder Ernährung mit 80 bis 100 Prozent, bis zu einem festgelegten Betrag – häufig 150 bis 200 Euro pro Kurs und bis zu zwei Kurse pro Jahr. Anträge müssen gestellt werden, bevor die Maßnahme abgeschlossen und abgerechnet ist. Nachträgliche Anträge werden von den meisten Kassen nicht akzeptiert.

Wann gilt das nicht?

Einige Kassen ermöglichen die Abrechnung bis zu drei Monate nach Kursende. Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V unterliegt eigenen Förderrichtlinien. Ärzte im Angestelltenverhältnis können über den Arbeitgeber Steuerfreiheit für Zuschüsse bis 600 Euro jährlich nutzen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Medizinerinnen und Mediziner darüber, wie sie GKV-Präventionsleistungen optimal für sich und ihre Praxismitarbeitenden nutzen können.

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