Hintergrund
Niedergelassene Ärzte, die Praxisimmobilien oder Anteile an Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als Kapitalanlage halten, müssen die steuerlichen Haltefristen kennen. Für Immobilien im Privatvermögen gilt: Veräußerungsgewinne sind nach einer Haltedauer von zehn Jahren nach § 23 EStG steuerfrei. Bei einer Veräußerung innerhalb dieser Frist wird der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der bei Ärzten oft bei 42 bis 45 Prozent liegt. Für Betriebsvermögen (Praxis als Einzelunternehmen) gilt die Haltefrist nicht; hier zählt der Veräußerungsgewinn als Betriebseinnahme, kann aber im Rahmen des § 16 EStG begünstigt sein (Freibetrag 45.000 Euro ab dem 55. Lebensjahr).
Wann gilt das nicht?
Eigengenutzte Wohnimmobilien sind vom Spekulationsgewinn ausgenommen, auch vor Ablauf der zehn Jahre. Schenkungen und Erbschaften unterliegen eigenen Fristen. Bei MVZ-Anteilen (GmbH) gelten Sonderregelungen nach § 17 EStG.
Quellen
- BMF: Einkommensteuergesetz § 23 private Veräußerungsgeschäfte
- BaFin: Kapitalanlagerecht
- Bundesärztekammer: Wirtschaftliche Praxisführung
Ärzteversichert unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der steuerlich optimalen Strukturierung ihrer Praxis als Kapitalanlage.
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