Effektives Praxis-Controlling erfordert monatliche BWA-Auswertungen, die quartalsweise fristgerechte Abgabe der KV-Abrechnung (spätestens vier Wochen nach Quartalsende) sowie die jährliche Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte sind nach § 4 EStG zur Gewinnermittlung verpflichtet; bei einem Jahresumsatz über 600.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro gilt die doppelte Buchführung. Die monatliche Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vom Steuerberater liefert die Datengrundlage für das Praxis-Controlling und sollte spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorliegen. KV-Abrechnung: Quartalsendabrechnungen müssen in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende eingereicht sein. Die Einkommensteuerklärung ist ohne Steuerberater bis zum 31. Juli des Folgejahres fällig; mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.

Wann gilt das nicht?

Privatärztliche Praxen ohne GKV-Zulassung haben keine KV-Abrechnungsfristen. Ärzte mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro können die Kleinunternehmerregelung nutzen und haben vereinfachte Buchführungspflichten.

Quellen

Ärzteversichert berät zu den wirtschaftlichen Aspekten der Praxisführung und zeigt auf, wie Controlling-Fristen effizient in den Praxisalltag integriert werden können.

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