Hintergrund
Die Praxis-Inventarversicherung (auch Inhaltsversicherung) schützt medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände und EDV-Anlagen in der Arztpraxis gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm. Bei einem Schadensereignis muss die Meldung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche erfolgen. Bei Einbrüchen ist zusätzlich eine sofortige Anzeige bei der Polizei erforderlich, da das polizeiliche Aktenzeichen für die Schadensregulierung benötigt wird. Die Versicherungssumme sollte jährlich überprüft und an Neuanschaffungen angepasst werden, da sonst eine Unterversicherung droht – mit der Folge, dass der Versicherer nur anteilig leistet. Der Wiederbeschaffungswert moderner Praxisgeräte kann schnell 150.000 bis 300.000 Euro übersteigen.
Wann gilt das nicht?
Bei Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben) ist eine gesonderte Elementarschadensdeckung erforderlich; diese ist in der Basisinventarversicherung oft nicht enthalten.
Quellen
- GDV: Inhaltsversicherung für Unternehmen
- VVG § 30 Schadensanzeige
- Bundesärztekammer: Praxisversicherungen
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