Kooperationen zwischen Arztpraxen – etwa als Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft – müssen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt und in der Regel innerhalb von sechs bis zwölf Wochen genehmigt werden.

Hintergrund

Praxis-Kooperationen können verschiedene Rechtsformen annehmen: von der Praxisgemeinschaft (gemeinsame Nutzung von Räumen und Personal) bis zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, Abrechnungsgemeinschaft). Für BAGs ist die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV erforderlich; der Antrag sollte mindestens zwölf Wochen vor dem geplanten Start eingereicht werden. Kooperationsverträge müssen außerdem der zuständigen Ärztekammer zur berufsrechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Für MVZ-Gründungen als Kooperationsform gelten gesonderte Fristen nach § 95 SGB V. Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmen oder medizinischen Hilfsmittelhändlern müssen innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Ärztekammer gemeldet werden.

Wann gilt das nicht?

Informelle kollegiale Vertretungen ohne rechtliche Bindung bedürfen keiner behördlichen Genehmigung. Für rein privatärztliche Kooperationen entfällt die KV-Genehmigungspflicht.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte zu den Versicherungsaspekten bei der Gründung von Praxiskooperationen, inklusive der gemeinsamen Berufshaftpflicht.

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