Für eine fundierte Praxisbewertung sollte das Gutachten mindestens zwölf Monate vor der geplanten Praxisabgabe in Auftrag gegeben werden, da Verhandlungen, KV-Ausschreibung und steuerliche Gestaltung erheblichen Zeitbedarf haben.

Hintergrund

Die Praxisbewertung bildet die Grundlage für den Kaufpreisverhandlungen. Gängige Bewertungsverfahren sind die modifizierte Ertragswertmethode der Bundesärztekammer und das KV-Sachwertverfahren. Der Goodwill-Anteil (immaterieller Wert der Praxis) hängt von Umsatz, Patientenstamm und Standort ab und kann 50 bis 200 Prozent des materiellen Praxiswertes betragen. Das Gutachten sollte von einem vereidigten Sachverständigen oder einer anerkannten Bewertungsstelle (z. B. KV, Ärztekammer) erstellt werden, um steuerrechtliche Anerkennung zu erhalten. Steuerlich gilt: Beim Verkauf über dem Buchwert entsteht ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn; die Steuererklärung für das Verkaufsjahr muss bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden.

Wann gilt das nicht?

Bei Praxisschließungen ohne Nachfolger entfällt die förmliche Bewertung. Für reine Geräteverkäufe ohne Patientenstammübertragung ist kein Goodwill-Gutachten erforderlich.

Quellen

Ärzteversichert begleitet Praxisinhaber auch bei der Bewertungsphase und informiert über Versicherungen, die bei der Praxisübergabe relevant werden.

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