Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Arztpraxis muss der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden – eine Verzögerung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Hintergrund

Arztpraxen gelten als freiberufliche Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Nach § 15a InsO besteht eine Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit (keine Begleichung fälliger Verbindlichkeiten) oder Überschuldung (Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen) muss der Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Verspätete Anträge können als Insolvenzverschleppung strafbar sein (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre). Nach Insolvenzeröffnung verliert der Arzt seine Verfügungsfreiheit über das Praxisvermögen; der Insolvenzverwalter übernimmt. Die Kassenzulassung endet mit Insolvenzeröffnung automatisch. Patientendaten müssen trotz Insolvenz noch zehn Jahre aufbewahrt werden – Kosten trägt die Insolvenzmasse.

Wann gilt das nicht?

Bei bloßer drohender Zahlungsunfähigkeit (noch zahlungsfähig, aber Zahlungsunfähigkeit absehbar) besteht kein Zwang zur Antragstellung; ein freiwilliger Antrag ist jedoch möglich und sinnvoll.

Quellen

Ärzteversichert sensibilisiert Praxisinhaber für frühzeitige Risikosignale und informiert über Versicherungslösungen, die finanzielle Schieflagen abfedern können.

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