Hintergrund
Zahnärzte dürfen nach der Musterberufsordnung für Zahnärzte sachliche, berufsbezogene Werbung schalten. Verboten sind übertriebene Anpreisungen, Vorher-Nachher-Bilder ohne Einwilligung und irreführende Leistungsvergleiche. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände müssen innerhalb von zwei bis vier Wochen mit einer Unterlassungserklärung beantwortet werden; ohne Reaktion kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Marketing-Tools (CRM-Systeme, E-Mail-Newsletter) unterliegen der DSGVO: Datenpannen müssen innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden. Newsletter-Empfänger können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen; der Widerruf muss sofort umgesetzt werden.
Wann gilt das nicht?
Rein informative Praxiswebseiten ohne Werbebotschaft unterliegen nicht dem Wettbewerbsrecht. Patientenzufriedenheitsbefragungen per Post sind ohne DSGVO-Einwilligung möglich.
Quellen
- Bundesärztekammer: Berufsordnung und Werbung
- KBV: Arzt und Werbung
- BaFin: Datenschutz digitale Dienste
Ärzteversichert informiert Zahnärzte über den richtigen Rechtsschutz für Marketing-Abmahnungen und hilft, teure Streitigkeiten zu vermeiden.
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