Zahnarztpraxen dürfen Werbung schalten, müssen aber die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer beachten; irreführende oder anpreisende Werbung kann zu einer Abmahnung führen, gegen die innerhalb von zwei bis vier Wochen reagiert werden muss.

Hintergrund

Zahnärzte dürfen nach der Musterberufsordnung für Zahnärzte sachliche, berufsbezogene Werbung schalten. Verboten sind übertriebene Anpreisungen, Vorher-Nachher-Bilder ohne Einwilligung und irreführende Leistungsvergleiche. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände müssen innerhalb von zwei bis vier Wochen mit einer Unterlassungserklärung beantwortet werden; ohne Reaktion kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Marketing-Tools (CRM-Systeme, E-Mail-Newsletter) unterliegen der DSGVO: Datenpannen müssen innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden. Newsletter-Empfänger können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen; der Widerruf muss sofort umgesetzt werden.

Wann gilt das nicht?

Rein informative Praxiswebseiten ohne Werbebotschaft unterliegen nicht dem Wettbewerbsrecht. Patientenzufriedenheitsbefragungen per Post sind ohne DSGVO-Einwilligung möglich.

Quellen

Ärzteversichert informiert Zahnärzte über den richtigen Rechtsschutz für Marketing-Abmahnungen und hilft, teure Streitigkeiten zu vermeiden.

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