Privatärztliche Honorarforderungen nach GOÄ verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB); um Zahlungsausfälle zu minimieren, sollten Rechnungen innerhalb von vier bis sechs Wochen nach der Behandlung gestellt werden.

Hintergrund

Die Privatliquidation nach GOÄ ist für viele niedergelassene Ärzte eine wichtige Einnahmequelle. Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Aus Liquiditätsgründen empfiehlt sich ein schnelles Rechnungsversand innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Behandlungsabschluss. Widerspricht ein Patient einer Rechnung, kann er innerhalb von vier Wochen Einwände bei der Ärztekammer (Gutachterkommission) geltend machen. Mahnverfahren können nach 30 Tagen Zahlungsverzug eingeleitet werden; ab dem 31. Tag läuft gesetzlicher Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Wann gilt das nicht?

Leistungen nach BEMA (Zahnärzte) und EBM (GKV-Ärzte) unterliegen eigenen Abrechnungsfristen der KV, nicht der GOÄ-Regelung. IGel-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) müssen vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden.

Quellen

Ärzteversichert informiert über Rechtsschutzversicherungen für Ärzte, die auch bei Streitigkeiten rund um die Privatabrechnung unterstützen.

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