Nach Abschluss einer privaten Rentenversicherung besteht eine 30-tägige Widerrufsfrist; für die Steuerfreiheit der Ertragsanteile muss die Laufzeit mindestens zwölf Jahre betragen und die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgen.

Hintergrund

Ärzte, die über das Versorgungswerk hinaus privat vorsorgen, nutzen häufig klassische oder fondsgebundene Rentenversicherungen. Nach § 8 VVG gilt eine Widerrufsfrist von 30 Tagen nach Vertragsabschluss (bei Fernabsatz sogar 14 Tage). Steuerlich ist die Kapitallebens- und Rentenversicherung begünstigt, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und die Leistung nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird (sogenannte „12/62-Regel" nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG); dann ist nur die Hälfte des Ertragsanteils steuerpflichtig. Die Kündigung ist in der Regel nur zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist möglich. Im Todesfall muss der Anspruch innerhalb von zwei Jahren bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Wann gilt das nicht?

Rürup-Renten (Basisrenten) haben eigene steuerliche Regeln und keine Kündigungsmöglichkeit. Bei Befreiung vom Versorgungswerk können andere Altersvorsorgeformen steuerlich vorteilhafter sein.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte zu optimalen Altersvorsorgestrategien und gibt einen Überblick über die steuerlichen Fristen für private Rentenversicherungen.

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