Hintergrund
Die Privatliquidation regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Rechnungen sollten zeitnah nach der Behandlung – idealerweise innerhalb von vier Wochen – gestellt werden. Das gesetzliche Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Zugang der Rechnung; danach befindet sich der Patient automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Arzt kann dann Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Widerspricht ein Patient der Rechnung, hat er die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer zu wenden; der Arzt muss auf den Einwand innerhalb von vier bis sechs Wochen reagieren. Die Verjährungsfrist für Forderungen beträgt drei Jahre nach § 195 BGB.
Wann gilt das nicht?
Kassenpatienten werden über die KV abgerechnet; die GOÄ-Fristenregelung gilt für sie nicht. Bei stationären Behandlungen gelten Krankenhausentgeltgesetze.
Quellen
- Bundesärztekammer: GOÄ-Kommentar
- KBV: Privatärztliche Leistungen
- BMF: Umsatzsteuer bei ärztlichen Leistungen
Ärzteversichert informiert Ärztinnen und Ärzte über Rechtsschutzlösungen, die auch bei Streitigkeiten rund um die Privatliquidation greifen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →