Privatärztliche GOÄ-Rechnungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB); das übliche Zahlungsziel beträgt 30 Tage, nach dem Patienten in Zahlungsverzug geraten und der Arzt Verzugszinsen verlangen kann.

Hintergrund

Die Privatliquidation regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Rechnungen sollten zeitnah nach der Behandlung – idealerweise innerhalb von vier Wochen – gestellt werden. Das gesetzliche Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Zugang der Rechnung; danach befindet sich der Patient automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Arzt kann dann Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Widerspricht ein Patient der Rechnung, hat er die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer zu wenden; der Arzt muss auf den Einwand innerhalb von vier bis sechs Wochen reagieren. Die Verjährungsfrist für Forderungen beträgt drei Jahre nach § 195 BGB.

Wann gilt das nicht?

Kassenpatienten werden über die KV abgerechnet; die GOÄ-Fristenregelung gilt für sie nicht. Bei stationären Behandlungen gelten Krankenhausentgeltgesetze.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärztinnen und Ärzte über Rechtsschutzlösungen, die auch bei Streitigkeiten rund um die Privatliquidation greifen.

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