Produkthaftpflichtansprüche gegen Ärzte, die Medizinprodukte einsetzen oder abgeben, verjähren in drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts.

Hintergrund

Ärzte, die Medizinprodukte (z. B. Implantate, Wundverbände, Desinfektionsmittel) an Patienten abgeben oder einsetzen, können unter das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) fallen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Mangel und Schädiger. Unabhängig davon erlischt der Anspruch nach zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts (absolute Verjährungsfrist). Für Schadensersatzansprüche nach dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 BGB) gilt ebenfalls eine dreijährige Frist. Ärzte müssen Schadensmeldungen an ihren Haftpflichtversicherer unverzüglich vornehmen; verspätete Meldungen können zur Leistungsminderung führen.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt ein Produkt nachweislich nicht in seiner Eigenschaft als Hersteller oder Inverkehrbringer gehandelt hat, haftet in erster Linie der Hersteller. Eigenherstellungen (z. B. individuelle Rezepturarzneimittel) unterliegen dem Arzneimittelgesetz.

Quellen

Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Berufshaftpflicht einer Arztpraxis ausreichend Produkthaftungsschutz bietet und ergänzt sie bei Bedarf.

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