Hintergrund
Prophylaxeleistungen für gesetzlich versicherte Patienten werden über den BEMA abgerechnet. Die Individualprophylaxe (IP1 bis IP5) für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren unterliegt festgelegten Recall-Intervallen: IP1 (Mundhygiene-Status) und IP2 (Aufklärung) können zweimal jährlich abgerechnet werden, IP4 (Fissurenversiegelung) einmal pro Zahn. Für Erwachsene ist die PZR (UPT) im GKV-Leistungskatalog seit 2021 enthalten und kann in der Regel zweimal jährlich abgerechnet werden. Für Privatpatienten nach GOZ gibt es keine gesetzlichen Mindestabstände, jedoch prüfen PKV-Versicherer bei Auffälligkeiten. Alle Prophylaxeleistungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende über die KZV abgerechnet werden.
Wann gilt das nicht?
Bei parodontal vorbelasteten Patienten (UPT-Patienten) können kürzere Intervalle medizinisch indiziert und abrechenbar sein. Private Prophylaxeleistungen über GOZ unterliegen keinen gesetzlichen Intervallgrenzen, jedoch der Plausibilitätsprüfung der PKV.
Quellen
- KBV: BEMA-Abrechnung Zahnärzte
- Bundesärztekammer: Zahnärztliche Abrechnung
- PKV-Verband: Erstattung Prophylaxe
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