Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) nach BEMA-Position IP5 kann für GKV-Patienten frühestens nach zwei Kalenderquartalen (ca. sechs Monate) erneut abgerechnet werden.

Hintergrund

Prophylaxeleistungen für gesetzlich versicherte Patienten werden über den BEMA abgerechnet. Die Individualprophylaxe (IP1 bis IP5) für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren unterliegt festgelegten Recall-Intervallen: IP1 (Mundhygiene-Status) und IP2 (Aufklärung) können zweimal jährlich abgerechnet werden, IP4 (Fissurenversiegelung) einmal pro Zahn. Für Erwachsene ist die PZR (UPT) im GKV-Leistungskatalog seit 2021 enthalten und kann in der Regel zweimal jährlich abgerechnet werden. Für Privatpatienten nach GOZ gibt es keine gesetzlichen Mindestabstände, jedoch prüfen PKV-Versicherer bei Auffälligkeiten. Alle Prophylaxeleistungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende über die KZV abgerechnet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei parodontal vorbelasteten Patienten (UPT-Patienten) können kürzere Intervalle medizinisch indiziert und abrechenbar sein. Private Prophylaxeleistungen über GOZ unterliegen keinen gesetzlichen Intervallgrenzen, jedoch der Plausibilitätsprüfung der PKV.

Quellen

Ärzteversichert informiert Zahnärzte über optimalen Versicherungsschutz und Abrechnungsfragen im Praxisalltag.

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