Hintergrund
In der Psychiatrie und Psychotherapie entstehen Haftungsansprüche häufig aus fehlerhafter Medikation, Suizid eines Patienten trotz Suizidgefährdungseinschätzung oder Verletzung der Schweigepflicht. Solche Schäden verjähren nach § 199 BGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Patient von dem Fehler erfährt. Bei Minderjährigen beginnt die Frist erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Berufshaftpflichtversicherung für Psychiater sollte eine Nachhaftung von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses umfassen – im Idealfall unbegrenzt. Psychiater, die stationäre oder forensische Tätigkeit ausüben, benötigen höhere Deckungssummen (mindestens 3 Millionen Euro je Schadensfall).
Wann gilt das nicht?
Schäden durch Straftaten (z. B. Datenmissbrauch) unterliegen eigenen strafrechtlichen Fristen. Bei Schäden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (angestellte Psychiater) haftet primär der Krankenhausträger.
Quellen
- Bundesärztekammer: Berufshaftpflicht für Ärzte
- GDV: Arzt-Berufshaftpflichtversicherung
- BaFin: Haftpflichtversicherungen
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