Arztpraxen sind nach § 135a SGB V gesetzlich zur Einführung eines Qualitätsmanagementsystems verpflichtet; die erstmalige Einführung muss innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung abgeschlossen sein, die Überprüfung erfolgt im Drei-Jahres-Rhythmus.

Hintergrund

Die QM-Pflicht für Vertragsarztpraxen ist in § 135a SGB V und der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Zugelassene Praxen müssen ihr QM-System innerhalb von zwei Jahren nach Erstzulassung einführen. Alle drei Jahre muss eine interne Bewertung (Management Review) durchgeführt und gegenüber der KV dokumentiert werden. Bei externer Zertifizierung (z. B. nach ISO 9001, KTQ, QEP) beträgt die Gültigkeitsdauer des Zertifikats in der Regel drei Jahre; Rezertifizierungen müssen spätestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Praxen, die die QM-Pflicht vernachlässigen, riskieren Honorareinbehalte seitens der KV.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztliche Praxen ohne GKV-Zulassung unterliegen nicht der gesetzlichen QM-Pflicht nach SGB V, sind aber berufsrechtlich zur Qualitätssicherung verpflichtet. Krankenhäuser haben eigene QM-Vorgaben.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über die Verbindung zwischen QM-Pflichten und Haftungsrisiken und zeigt, wie gutes QM die Berufshaftpflicht entlastet.

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