Hintergrund
Die Kassenärztliche Vereinigung stellt nach jedem Quartal einen Honorarbescheid aus, der die abgerechneten Leistungen, Korrekturen und das ausgezahlte Honorar enthält. Die Widerspruchsfrist gegen den Honorarbescheid beträgt sechs Wochen nach Zugang des Bescheids. Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Prüfung auf überdurchschnittliche Verordnungskosten) beträgt die Frist für den Widerspruch nach Bekanntgabe des Prüfbescheids ebenfalls vier bis sechs Wochen. Reagiert der Arzt nicht fristgerecht, wird der Bescheid bestandskräftig. Praxen sollten Quartalsberichte unmittelbar nach Erhalt analysieren; regelmäßig auftretende Auffälligkeiten (Überschreitung von Richtgrößen um mehr als 25 Prozent) können zu Regressforderungen führen.
Wann gilt das nicht?
Bei Privatpraxen ohne KV-Zulassung gibt es keine Quartalsberichte und keine entsprechenden Fristen. Abrechnungen im Rahmen von Selektivverträgen unterliegen eigenen Vertragsbedingungen.
Quellen
- KBV: Abrechnung und Honorar
- SGB V § 85 Gesamtvergütung
- Bundesärztekammer: Kassenärztliche Abrechnung
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch KV-Rechtsstreitigkeiten abdeckt.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →