Die GKV ist verpflichtet, über einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden; bei medizinischer Dringlichkeit verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen.
Die Krankenkasse muss einen Reha-Antrag in der Regel innerhalb von 3 Wochen bewilligen oder ablehnen. Verstreicht diese Frist ohne Bescheid, gilt der Antrag nach § 18 SGB IX als genehmigt.
Hintergrund
Grundlage ist § 18 SGB IX in Verbindung mit § 40 SGB V. Die Bearbeitungsfrist von 3 Wochen beginnt mit Eingang des vollständigen Antrags bei der Krankenkasse. Für Anschlussrehabilitation (AHB) nach stationärer Behandlung gilt häufig eine verkürzte Frist von 2 Wochen, da die Einleitung zeitnah zum Krankenhausaufenthalt erfolgen soll. Die Dauer einer stationären medizinischen Rehabilitation beträgt in der Regel 3 Wochen; eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist. Zwischen zwei stationären Reha-Maßnahmen muss grundsätzlich ein Abstand von 4 Jahren liegen. Die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Kalendertag, maximal für 28 Tage im Jahr.
Wann gilt das nicht?
Die 4-Jahres-Frist zwischen zwei Reha-Maßnahmen entfällt, wenn eine frühere Durchführung aus medizinischen Gründen dringend geboten ist. Auch bei beruflicher Rehabilitation gelten andere Fristen und Zuständigkeiten, da hier die Deutsche Rentenversicherung oder die Unfallversicherungsträger vorrangig zuständig sein können. Ärzte, die selbst als Arbeitgeber tätig sind und Mitarbeiter in die Reha entsenden, sollten beachten, dass Lohnfortzahlungspflichten parallel weiterlaufen.
Quellen
Ärzteversichert gibt niedergelassenen und angestellten Ärzten einen kompakten Überblick über sozialrechtliche Fristen, damit keine Ansprüche verloren gehen.
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