Für Reinraumtechnik in der Arztpraxis gelten spezifische Wartungs- und Prüfintervalle: Raumlufttechnische Anlagen mit HEPA-Filtern müssen mindestens alle 2 Jahre einer Leistungsqualifizierung unterzogen werden.
Raumlufttechnische Anlagen in Operationsbereichen und Eingriffsräumen sind nach DIN 1946-4 mindestens alle 2 Jahre zu prüfen und zu qualifizieren. Die Betreiberverantwortung liegt beim Praxisinhaber.
Hintergrund
Rechtsgrundlagen sind die DIN 1946-4 (Raumlufttechnik in Gesundheitseinrichtungen), die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen) sowie die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Prävention postoperativer Wundinfektionen. Praxen, die operative Eingriffe durchführen, benötigen eine raumlufttechnische Anlage der Raumklasse Ib oder II. Filtermatten müssen je nach Belastung alle 3 bis 6 Monate gewechselt werden; drucküberwachte HEPA-Filter zeigen den Wechselbedarf automatisch an. Die Dokumentation aller Wartungsmaßnahmen ist für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne operative Eingriffe (z. B. reine Beratungspraxen) benötigen keine Reinraumtechnik nach DIN 1946-4. Für Zahnarztpraxen gelten ergänzend die Leitlinien der DGKH; Röntgen- und DVT-Bereiche unterliegen eigenen Strahlenschutzanforderungen, nicht den Reinraumregeln. Wird eine Praxis umgebaut, muss die Reinraumqualifikation nach Abschluss der Baumaßnahmen neu nachgewiesen werden.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Wartungsintervalle für Reinraumtechnik fest im Qualitätsmanagementsystem zu verankern, um Haftungsrisiken zu minimieren.
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