Reiseversicherungen für Ärzte müssen grundsätzlich vor Reiseantritt abgeschlossen werden; bei Jahrespolizen gilt der Abschluss vor dem ersten versicherten Reiseantritt im Versicherungsjahr.
Eine Reiserücktrittsversicherung muss spätestens zum Zeitpunkt der Buchung oder innerhalb von 30 Tagen danach abgeschlossen werden. Im Schadensfall ist der Versicherer in der Regel unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen zu informieren.
Hintergrund
Für Ärzte, die beruflich reisen (Kongresse, Hospitationen, humanitäre Einsätze), empfiehlt sich eine kombinierte Reiseversicherung aus Kranken-, Haftpflicht- und Gepäckschutz. Bei Auslandseinsätzen in Entwicklungsländern ist ein 24-Stunden-Notfallservice obligatorisch. Nach § 8 VVG gilt eine 14-tägige Widerrufsrecht bei telefonisch oder online abgeschlossenen Policen. Die Anzeigefrist für einen Schadensfall beträgt je nach Versicherungsbedingungen 30 bis 72 Stunden nach Kenntnisnahme. Für Ärzte in Leitungsfunktionen mit Dienstreisen empfiehlt sich eine Gruppenpolice, die häufig günstigere Konditionen bietet als Einzelpolicen.
Wann gilt das nicht?
Für gesetzlich Krankenversicherte übernimmt die GKV im EU-Ausland Kosten in Höhe des jeweiligen Landestarifs; eine Reisekrankenversicherung ist dennoch sinnvoll, um Lücken zu schließen. Bei humanitären Auslandseinsätzen über Hilfsorganisationen schließen diese häufig selbst Versicherungen für die teilnehmenden Ärzte ab, sodass keine private Police benötigt wird. Besteht eine betriebliche Gruppenversicherung des Arbeitgebers, kann eine Doppelversicherung entstehen.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, den passenden Reiseversicherungsschutz für berufliche und private Reisen zu finden.
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