Klinikärzte haben grundsätzlich nach einer Mindestwartezeit von 5 Jahren Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder dem zuständigen ärztlichen Versorgungswerk.

Für die Regelaltersrente aus der GRV gilt eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. Im ärztlichen Versorgungswerk berechnet sich der Anspruch nach den eingezahlten Beiträgen; eine Mindestwartezeit von 5 Jahren ist ebenfalls üblich. Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Hintergrund

Klinikärzte sind in der Regel Pflichtmitglieder des ärztlichen Versorgungswerks ihres Bundeslandes und können auf Antrag von der GRV befreit werden (§ 6 SGB VI). Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn gestellt werden; wird diese Frist versäumt, gilt die Versicherungspflicht in der GRV. Das Regelrentenalter in der GRV liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Die Höhe der Versorgungswerksrente hängt von der Summe der eingezahlten Beiträge und dem sogenannten Beitragssatz zur Rentenpunktzahl ab.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in Teilzeit oder befristeten Stellen, die weniger als 5 Jahre in die GRV eingezahlt haben, erhalten keine GRV-Rente, können aber eingezahlte Beiträge erstatten lassen (frühestens 24 Monate nach Ende der Versicherungspflicht). Wer in mehreren Bundesländern gearbeitet hat, kann Ansprüche bei verschiedenen Versorgungswerken erworben haben; eine Kontenklärung ist empfehlenswert.

Quellen

Ärzteversichert hilft Klinikärzten, ihre Rentenansprüche aus GRV und Versorgungswerk zu überblicken und frühzeitig zu sichern.

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