Bei der Rentenberechnung für Ärzte gilt: Anträge auf Altersrente sollten 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn eingereicht werden, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden.

Rentenansprüche aus der GRV verjähren grundsätzlich nach 4 Jahren; Rentenanträge sollten 3 Monate vor dem Rentenbeginn gestellt werden. Die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten ist nur möglich, wenn die entsprechenden Nachweise fristgerecht eingereicht werden.

Hintergrund

Die Rentenberechnung für GRV-versicherte Ärzte folgt der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor. Der aktuelle Rentenwert (West) beträgt ab Juli 2024 rund 37,60 Euro pro Entgeltpunkt. Bei Versorgungswerken erfolgt die Berechnung nach werkseigenen Satzungen; hier zählen eingezahlte Beiträge und Beitragsklassen. Für Kindererziehungszeiten werden pro Kind bis zu 3 Entgeltpunkte angerechnet, die bei der Rentenversicherung beantragt werden müssen. Wer spät einen Antrag stellt, verliert rückwirkende Rentenzahlungen, da Renten in der GRV maximal für 3 Monate rückwirkend gezahlt werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich im Versorgungswerk versichert sind, unterliegen nicht der GRV-Rentenformel; die Berechnungsmodalitäten variieren je nach Bundesland und Werkssatzung. Bei internationaler Tätigkeit können bilaterale Sozialversicherungsabkommen dazu führen, dass Auslandszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig zu prüfen und Lücken frühzeitig zu schließen.

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