Der Antrag auf die staatliche Riester-Zulage muss spätestens 2 Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden; diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.

Die Riester-Zulage (Grundzulage 175 Euro jährlich, Kinderzulage bis 300 Euro je Kind) kann nur beanspruchen, wer unmittelbar förderberechtigt ist – also in der GRV pflichtversichert ist. Die meisten niedergelassenen Ärzte sind vom Riester-Sparen ausgeschlossen, da sie im Versorgungswerk und nicht in der GRV pflichtversichert sind.

Hintergrund

Gemäß §§ 10a, 79 ff. EStG steht die Riester-Förderung unmittelbar zulagenberechtigten Personen zu, wozu GRV-Pflichtmitglieder gehören. Niedergelassene Ärzte, die auf Antrag von der GRV befreit und im Versorgungswerk pflichtversichert sind, gelten als mittelbar zulageberechtigt – nur wenn ihr Ehegatte unmittelbar berechtigt ist, können sie einen eigenen Riester-Vertrag mit reduzierter Förderung abschließen. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, mindestens jedoch 60 Euro jährlich. Der Sonderausgabenabzug ist auf maximal 2.100 Euro pro Jahr gedeckelt.

Wann gilt das nicht?

Klinikärzte, die GRV-pflichtig sind, können Riester wie alle anderen Arbeitnehmer nutzen. Ärzte, die den Vertrag rückwirkend aufstocken wollen, müssen dies innerhalb der 2-Jahres-Frist tun. Bei Förderunschädlicher Entnahme zur Immobilienfinanzierung (Wohn-Riester) gelten abweichende Fristen.

Quellen

Ärzteversichert klärt auf, welche Altersvorsorgeformen für Ärzte steuerlich und finanziell sinnvoller als die Riester-Rente sind.

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