In der Zahnarztpraxis müssen Röntgengeräte und DVT-Systeme alle 5 Jahre einer Abnahmeprüfung bzw. Sachverständigenprüfung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) unterzogen werden.

Röntgenaufnahmen von Patienten sind nach § 85 StrlSchV für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle 5 Jahre durch anerkannte Kurse aktualisiert werden. DVT-Geräte erfordern eine behördliche Genehmigung vor der Inbetriebnahme.

Hintergrund

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV 2018) schreibt für Zahnarztpraxen mit Röntgengeräten und DVT-Systemen folgende Fristen vor: Abnahmeprüfung vor erster Inbetriebnahme, Konstanzprüfung täglich bzw. wöchentlich je nach Gerätetyp, sowie eine Qualitätssicherungsprüfung durch autorisierte Sachverständige alle 5 Jahre. DVT-Geräte benötigen eine separate Anzeige oder Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde; eine Inbetriebnahme ohne Genehmigung ist bußgeldbewehrt. Die Aufzeichnungspflicht für Strahlendosen gilt ebenfalls nach StrlSchV.

Wann gilt das nicht?

Bei rein digitalen Röntgensystemen ohne Filmverarbeitung entfallen bestimmte Prüfpflichten für die Dunkelkammertechnik. Wechselt die Praxis den Betreiber, muss die neue Genehmigung neu beantragt werden. Für mobile Röntgeneinheiten bei Hausbesuchen gelten gesonderte Zulassungsverfahren.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung von Strahlenschutzfristen zu Zulassungsentzug und Bußgeldern führen kann.

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