Die seit 2018 geltende Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), die die frühere Röntgenverordnung ablöst, verpflichtet Praxisinhaber dazu, Röntgengeräte alle 5 Jahre durch autorisierte Sachverständige prüfen zu lassen.
Röntgenaufnahmen sind für mindestens 10 Jahre aufzubewahren; bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss alle 5 Jahre durch einen anerkannten Kurs aktualisiert werden, sonst erlischt sie.
Hintergrund
Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der StrlSchV 2018 wurde die alte RöV abgelöst. Kernpflichten: Vor Inbetriebnahme eines Röntgengeräts ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen; danach folgen jährliche Konstanzprüfungen. Die Sachverständigenprüfung muss alle 5 Jahre erfolgen. Neue Röntgengeräte müssen der zuständigen Behörde angezeigt oder genehmigt werden, bevor sie in Betrieb genommen werden. Die Strahlenschutzbeauftragte/der Strahlenschutzbeauftragte muss schriftlich bestellt werden. Röntgenaufzeichnungen (inkl. Befund) unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren (§ 85 StrlSchV).
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne eigenes Röntgengerät unterliegen nicht den Betreiberpflichten der StrlSchV. Für nuklearmedizinische Anwendungen und Strahlentherapie gelten eigene Abschnitte der StrlSchV mit abweichenden Prüfintervallen. Bei Gerätewechsel muss die Abnahmeprüfung erneut durchgeführt werden.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, Prüftermine für Röntgengeräte zentral im Praxiskalender zu erfassen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
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