Bei der Rückrufkostenversicherung ist der Schadensfall unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden des Rückrufs, beim Versicherer zu melden; bei Fristversäumnis kann die Leistungspflicht entfallen.
Die Anzeigepflicht im Schadensfall muss unverzüglich erfüllt werden; die meisten Policen sehen eine Meldefrist von 7 Tagen vor. Die Verjährungsfrist für Rückrufkostenansprüche beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens.
Hintergrund
Eine Rückrufkostenversicherung ist für Arztpraxen relevant, die eigene Medizinprodukte, Zahntechniklabore oder pharmazeutische Zubereitungen (z. B. Rezepturarzneimittel) herstellen oder in Verkehr bringen. Sie übernimmt Kosten für Rückholaktionen, Vernichtung fehlerhafter Produkte, Kommunikationskosten und Kundendienst. Nach § 93 AMG sind Hersteller und Inverkehrbringer von Arzneimitteln zu sofortigen Meldungen bei der zuständigen Behörde verpflichtet; dies wirkt sich auf die Schadensmeldung beim Versicherer aus. Schadensminderungspflicht: Der Versicherungsnehmer muss den Schaden so gering wie möglich halten und alle erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die ausschließlich Fremdprodukte verwenden und keine eigene Produktion betreiben, benötigen keine Rückrufkostenversicherung. Für Haftpflichtansprüche von Patienten durch fehlerhafte Produkte ist die Berufshaftpflichtversicherung zuständig, nicht die Rückrufkostenversicherung. Bei Rückrufen auf Anweisung der Behörde (BfArM) gelten besondere Dokumentationspflichten.
Quellen
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