Rückstellungen in der Arztpraxis müssen im Wirtschaftsjahr ihrer wirtschaftlichen Veranlassung gebildet werden; eine rückwirkende Bildung in späteren Jahren ist steuerlich nicht zulässig.

Rückstellungen sind im Abschluss des Jahres zu berücksichtigen, in dem die Verpflichtung wirtschaftlich entstanden ist. Sie mindern den Gewinn und damit die Steuerlast; die Auflösung erfolgt, sobald die zugrundeliegende Verbindlichkeit entfällt oder gezahlt wird.

Hintergrund

Für Arztpraxen mit Bilanzierungspflicht (Umsatz über 600.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro) sind Rückstellungen nach § 249 HGB und § 5 EStG Pflicht. Typische Rückstellungen in Arztpraxen: Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter, Rückstellungen für Haftpflichtansprüche aus Behandlungsfehlern, Rückstellungen für Jahresabschlusskosten sowie Rückstellungen für Instandhaltungsmaßnahmen. Jahresabschluss-Rückstellungen müssen spätestens beim Jahresabschluss, also bis zur Erstellung des Jahresabschlusses (in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres), gebildet werden. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind Rückstellungen nicht zulässig.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen (die Mehrheit der niedergelassenen Ärzte), bilden keine Rückstellungen im bilanziellen Sinne. Überdotierte Rückstellungen können vom Finanzamt nicht anerkannt und als Scheinrückstellungen behandelt werden. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG unzulässig.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, Rückstellungen stets mit einem erfahrenen Steuerberater für Heilberufe abzustimmen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →