Bei rückwirkender Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer hat der Arzt Anspruch auf rückwirkende BU-Rentenzahlung ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Berufsunfähigkeit, sofern die Leistungsansprüche nicht verjährt sind.

Die reguläre Verjährungsfrist für BU-Rentenansprüche beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer muss nach vollständiger Leistungsanforderung innerhalb von 3 bis 6 Monaten (je nach Bedingungswerk) ein Prüfergebnis vorlegen.

Hintergrund

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV) beginnt die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Eintritt der BU im vereinbarten Mindestgrad (in der Regel 50 %). Erkennt der Versicherer die BU nach einem langen Prüfverfahren rückwirkend an, zahlt er die Renten ab dem nachgewiesenen BU-Eintritt nach. Für Ärzte ist die Nachmeldefrist für die BU relevant: Viele Policen sehen vor, dass der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt gemeldet werden muss; spätere Meldungen können zu Leistungskürzungen führen. Die Verjährung wird durch Meldung beim Versicherer und Aufnahme von Verhandlungen gehemmt (§ 203 BGB).

Wann gilt das nicht?

Liegt die BU mehr als 3 Jahre zurück und wurde sie dem Versicherer nicht angezeigt, können Ansprüche verjährt sein. Bei arglistiger Täuschung des Versicherers über den Gesundheitszustand entfällt der Leistungsanspruch vollständig. Wenn die BU innerhalb der Karenzzeit eingetreten ist, beginnt der Leistungsanspruch erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, BU-Leistungsansprüche rechtssicher und fristgerecht durchzusetzen.

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