Beiträge zur Rürup-Rente (Basisrente) können steuerlich nur dann für das jeweilige Beitragsjahr geltend gemacht werden, wenn sie bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres eingezahlt worden sind.

Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Rürup-Beiträge beläuft sich 2025 auf 29.344 Euro für Alleinstehende (58.688 Euro für Ehepaare). Beiträge sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig; ab 2025 sind sie zu 100 % abzugsfähig.

Hintergrund

Die Rürup-Rente ist für selbständige Ärzte und freiberuflich tätige Mediziner besonders attraktiv, da sie nicht in der GRV pflichtversichert sind und hohe Gewinne erzielen. Einzahlungen sind flexibel; ein Mindestbeitrag ist nicht vorgeschrieben. Die Rente kann frühestens ab dem 62. Lebensjahr bezogen werden und wird als lebenslange Rente ausgezahlt. Die Basisrente ist nicht vererbbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für verheiratete Ärzte mit nicht erwerbstätigem Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Sonderzahlungen bis Ende Dezember des Steuerjahres können die Steuerlast erheblich senken.

Wann gilt das nicht?

Klinikärzte, die in der GRV pflichtversichert sind, können den Rürup-Höchstbetrag nur bis zur Differenz zu den GRV-Beiträgen nutzen. Für Ärzte kurz vor dem Rentenalter (ab 60) ist der steuerliche Vorteil geringer, da die Rentenlaufzeit kürzer ist. Wer bereits ausreichend über das Versorgungswerk abgesichert ist, sollte den Rürup-Beitrag individuell kalkulieren.

Quellen

Ärzteversichert zeigt, wie Ärzte mit der Rürup-Rente jährlich mehrere tausend Euro Steuern sparen können.

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