Ein PKV-Vertrag kann auf Antrag ruhend gestellt werden; die Ruhezeit ist in der Regel auf maximal 3 Jahre begrenzt, und die Reaktivierung muss spätestens 3 Monate nach Ende des Ruhetatbestands beantragt werden.
Während der Ruhezeit zahlt der Versicherungsnehmer einen reduzierten Ruhebeitrag oder ist beitragsbefreit (z. B. bei GKV-Familienversicherung während Elternzeit). Die Reaktivierungsfrist beträgt je nach Versicherer 1 bis 3 Monate nach Ende des Ruhetatbestands; wird diese Frist versäumt, kann eine erneute Gesundheitsprüfung fällig werden.
Hintergrund
Gemäß § 193 VVG besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Ruhestellen ist möglich, wenn eine anderweitige Versicherungspflicht entsteht (z. B. durch Elternzeit mit GKV-Familienversicherung, gesetzlich Pflichtversicherte, Auslandsentsendete). Während der Ruhezeit wird die Altersrückstellung eingefroren und weiter aufgebaut. Ärzte, die für längere Zeit im Ausland tätig sind (z. B. humanitäre Einsätze oder Forschungsaufenthalte), sollten klären, ob die PKV oder eine separate Auslandskrankenversicherung greift. Der Basistarif der PKV kann als Alternative zum Ruhestellen genutzt werden.
Wann gilt das nicht?
Nicht jeder PKV-Tarif erlaubt das Ruhenstellen; die Vertragsbedingungen variieren je nach Versicherer. Wenn der Arzt ins Ausland auswandert und keinen deutschen Wohnsitz mehr hat, erlischt die Versicherungspflicht; die PKV kann dann gekündigt werden. Bei ALG-II-Bezug gibt es gesonderte Regelungen für die Beitragsübernahme durch das Jobcenter.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärzte zu den optimalen Optionen beim Ruhen oder vorübergehenden Wechsel der Krankenversicherung.
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