Für eine reibungslose Ruhestandsplanung sollte der Rentenantrag beim Versorgungswerk mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden; die Kassenarztzulassung ist spätestens zum 68. Lebensjahr zurückzugeben.

Die Zulassung als Kassenarzt erlischt gemäß § 95 Abs. 7 SGB V mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für die Praxisabgabe sollten mindestens 12 bis 24 Monate eingeplant werden; die Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss dauert in der Regel 6 bis 12 Monate.

Hintergrund

Die Ruhestandsplanung für Ärzte umfasst mehrere Dimensionen: finanzielle Absicherung durch Versorgungswerk und private Vorsorge, Regelung der Praxisnachfolge sowie Klärung der Krankenversicherung im Alter. Das Versorgungswerk zahlt die Rente in der Regel ab dem beantragten Datum, frühestens jedoch ab dem 60. Lebensjahr (Frühverrentung mit Abzügen). Die Altersrente ohne Abzüge beginnt je nach Versorgungswerk zwischen 63 und 67 Jahren. Aufbewahrungsfristen für Patientenakten (10 Jahre nach der letzten Behandlung) laufen auch nach Praxisschließung weiter; der Nachfolger oder ein Treuhänder muss die Unterlagen aufbewahren.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die als angestellte Klinikärzte tätig sind, unterliegen den Altersrentenregelungen ihres Arbeitgebers und Tarifvertrags; die gesetzliche Rentengrenze (67 Jahre) gilt hier. Selbständige Ärzte ohne Kassenarztzulassung können ihren Ruhestand flexibler planen. Eine Weiterarbeit nach dem 68. Lebensjahr ist als reiner Privatarzt möglich.

Quellen

Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der strukturierten Ruhestandsplanung und hilft, alle relevanten Fristen im Blick zu behalten.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →